Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)
Thema: Angewandte CAD/CAM Technik
Die Südbayerische Zahntechniker-Innung führt im Auftrag der Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schwaben sowie Niederbayern und Oberpfalz eine Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) für alle Auszubildenden im Zahntechniker-Handwerk durch. Der Ausbilder hat nach Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer die Auszubildenden zur Teilnahme an der ÜLU freizustellen. Diese Maßnahme ist somit kein freiwilliges Angebot an Azubis und Ausbilder, sondern verpflichtender Bestandteil der Berufsausbildung. Die Teilnahme ist zudem Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung.
Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung CAD/CAM erfolgt auf der Grundlage des vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannten Rahmenlehrplanes Zahn 04/11 (CAD/CAM) und dient zur Vervollständigung und Ergänzung der betrieblichen Ausbildung, der Sicherstellung der Anpassung an technische und wirtschaftliche Veränderungen sowie der Gewährleistung einer breiten Grundausbildung.
Beginn: seit September 2013
Teilnehmer: alle Auszubildenden im 3. Lehrjahr, max 12 Personen je Kurs
Kursdauer/Ort: 1 Arbeitswoche (40 Stunden) / SZI Akademie Zahntechnik, Mühldorfstr. 6, 81671 München
Inhalt:
- Erstellung von Arbeitsmodellen für die Anfertigung einer Scanvorlage
- Einführung in die CAD-Technologie
- Darstellung unterschiedlicher Software
- Herstellung einer Scan-Vorlage
- Funktion, Bedienung und Datensatzerstellung am Scanner
- Bearbeitung der gescannten Vorlage
- Digitale Workflow
- Einführung in die CAM-Technologie
- Darstellung der per In- bzw. Outhouse-Fertigung herzustellenden Konstruktion
- Darstellung unterschiedlicher Frässysteme
- Weiterbearbeitung der Konstruktion
- Darstellung weiterer Verarbeitungstechniken
- Erfolgskontrolle
Kursgebühren: (vom Ausbildungsbetrieb zu tragen)
Mitglieder: 325,- €
Nichtmitglieder: 495,- €
evtl. anfallende Zusatzkosten:
Der Ausbildungsbetrieb muss seinem Lehrling die Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung (inkl. der im Einzelfall erforderlichen Übernachtungskosten) ersetzen (§15 BBiG und §670 BGB). Anderslautende Vereinbarungen sind gemäß §25 BBiG nichtig, weil sie zu Ungunsten des Auszubildenden von §12 Abs. 2 S. 1 BBiG abweichen würden (BAG v. 19. Juni 1988, EzB §5 BBiG Nr. 25).
Gefördert vom Land Bayern, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Europäischen Sozialfonds für Deutschland und der Europäischen Union.



